§ 18d NÖ EAP-G

NÖ EAP-G - Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ist bei Vorlagen der Landesregierung und Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durchzuführen, wenn diese

1.

Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, beschränken,

2.

im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinn des Titels II Berufsanerkennungsrichtlinie spezifische Anforderungen vorsehen oder

3.

bestehende Regelungen nach Z 1 oder Z 2 ändern.

Obliegt die Zuständigkeit zur Erlassung bzw. Änderung einer Verordnung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand hat, nach den Verwaltungsvorschriften einem Selbstverwaltungskörper nach Art. 120a B-VG, hat dieser die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten wahrzunehmen. Sofern diese Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich dieses Selbstverwaltungskörpers zu erlassen bzw. abzuändern ist, sind die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. der Selbstverwaltungskörper hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn Vorlagen oder Entwürfe nach Abs. 1 der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

In Kraft seit 30.09.2020 bis 31.12.9999
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