§ 26 NÖ AKG Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19 Z 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Art. 3 Z 9 lit.a oder b Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z 3) zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

1.

laufende Gerichtsverfahren;

2.

die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten;

3.

die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

4.

die öffentliche Sicherheit;

5.

die umfassende Landesverteidigung;

6.

die internationalen Beziehungen oder

7.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 NÖ AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 NÖ AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 NÖ AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 NÖ AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 NÖ AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 NÖ AKG
§ 27 NÖ AKG