§ 33a NÖ AKG

NÖ AKG - NÖ Auskunftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für

1.

Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die

a)

nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b)

nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

2.

Dokumente, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;

3.

Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

4.

Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten;

5.

Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;

6.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;

7.

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;

8.

Logos, Wappen und Insignien;

9.

Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive;

10.

Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter;

11.

Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 35 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 10 ausgenommen sind.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 36 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

In Kraft seit 28.09.2021 bis 31.12.9999
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