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(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
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(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
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(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß.