§ 8 NÖ AG Skartierung

NÖ AG - NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Unterlagen, ausgenommen Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, die vom NÖ Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert und daher nicht übernommen werden, sind vom Anbieter zu skartieren (vernichten bzw. löschen), wenn der Anbieter diese nicht weiterhin verwahrt. Sämtliche zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel gemäß § 3 Z 17 sind jedenfalls aufzubewahren und anzubieten.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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