Gesamte Rechtsvorschrift NÖ AG

NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

NÖ AG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.05.2018
NÖ Archivgesetz (NÖ AG)
StF: LGBl. 5400-0

§ 1 NÖ AG Ziel


(1) Archive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen schützen sie das Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung, gewährleisten seine Nutzung für Forschung, Bildung und Rechtssicherung und ermöglichen so eine Auseinandersetzung mit Geschichte und Kultur.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Archivierung archivwürdiger Unterlagen zur Wahrung der Rechtssicherheit bei Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sowie den Zugang zu archivwürdigen Unterlagen als Voraussetzung für eine historische und sozialwissenschaftliche Forschung in Niederösterreich sicher zu stellen.

§ 2 NÖ AG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut im Land Niederösterreich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen;

2.

gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften gebildet wurden, sofern ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes sind;

3.

sonstige Personen oder Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass diese keine über die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.

§ 3 NÖ AG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

“Anbieter”:

Einrichtungen gemäß Z 5 und 6;

2.

“Archiv”:

eine Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 7 vornimmt;

3.

“archivfachlich”:

eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende organisatorische und technische Archivierung;

4.

“Archivgut”:

archivwürdige Unterlagen;

5.

“Archivgut des Landes Niederösterreich”:

archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen:

a)

Dienststellen und Behörden des Landes Niederösterreich einschließlich der Landesregierung sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger;

b)

Vertretungskörper des Landes Niederösterreich einschließlich des NÖ Landesrechnungshofes und dessen Rechts- und Funktionsvorgänger;

c)

Bundesdienststellen im Sinn des § 2 Z 4 lit.a des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, in Niederösterreich, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Niederösterreich sind und dem NÖ Landesarchiv übergeben und damit rechtmäßig ins Eigentum übertragen worden sind;

d)

juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch ein niederösterreichisches Landesgesetz eingerichtet sind, mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände;

e)

Unternehmungen, an denen das Land Niederösterreich mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht werden;

f)

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Niederösterreich oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Niederösterreich bestellt sind;

g)

Stiftungen und Fonds, wenn das Land Niederösterreich überwiegend das Stiftungs- und Fondsvermögen bereitgestellt hat; sowie

h)

sämtliches Archivgut anderer Herkunft, welches die in lit.a bis g genannten Einrichtungen oder das NÖ Landesarchiv rechtmäßig durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben haben;

6.

“Archivgut der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich (Kommunalarchivgut)”:

archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Einrichtungen angefallen sind:

a)

Dienststellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern;

b)

Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband tatsächlich beherrscht werden;

c)

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes bestellt sind;

d)

Stiftungen und Fonds, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat; sowie

e)

sämtliches Archivgut anderer Herkunft, welches die in lit.a bis d genannten Einrichtungen oder die jeweilige Gemeinde oder der Gemeindeverband rechtmäßig durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben hat;

7.

“Archivierung”:

das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandhalten, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von archivwürdigen Unterlagen für die Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung und Belange der Bürger sowie für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht. Die Archivierung umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten;

8.

“Archivwürdige Unterlagen”:

Unterlagen, die bezüglich Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte sowie für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht von Bedeutung für das Land Niederösterreich sind oder aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind;

9.

           „Betroffene“:

BetroffenePersonen im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist;

10.

“Depotgut”:

das Archivgut, das sich unter Wahrung eines fremden Eigentumsrechtes, auf der Grundlage eines Depot- oder Leihvertrages oder einer Einziehung aus wissenschaftlichen und/oder konservatorischen Gründen im NÖ Landesarchiv befindet;

11.

“Nutzung”:

die Einsichtnahme in Archivgut zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange;

12.

“Öffentliches Archivgut”:

das Archivgut des Landes Niederösterreich und das Kommunalarchivgut;

13.

“Öffentliche Archive”:

das NÖ Landesarchiv und Archive von Einrichtungen gemäß Z 5 lit.d und e sowie von Gemeinden und Gemeindeverbänden;

14.

“Privatarchive”:

Archive, die weder vom NÖ Landesarchiv noch von Einrichtungen gemäß Z 5 lit.d und e noch von Gemeinden oder Gemeindeverbänden geführt werden;

15.

“Schutzfrist”:

der Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivgutes durch Dritte nicht zulässig ist;

16.

“Skartierung”:

die Aussonderung und Vernichtung von Unterlagen, welche nicht als archivwürdig qualifiziert wurden, bzw. die Löschung von Datenmaterial, welches nicht als archivwürdig qualifiziert wurde;

17.

“Unterlagen”:

Schrift-, Bild-, Film-, Video-, Ton- und maschinenlesbares Datenmaterial sowie Datenträger im weitesten Sinn, unabhängig von der Art der Datenerfassung (analog oder digital), inklusive aller Hilfsmittel zur Erfassung, Ordnung, Beschreibung, Verwaltung, Verwahrung und Nutzung sowie des ergänzenden Datenmaterials, das für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung notwendig ist;

18.

“Werke”:

Werke im Sinn der §§ 1 bis 6 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010.

§ 4 NÖ AG Organisation und Archivordnung


(1) Das NÖ Landesarchiv ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Landes Niederösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landesregierung hat eine Archivordnung für das NÖ Landesarchiv zu erlassen. Die Archivordnung hat eine Benutzungsordnung zu beinhalten. In der Benutzungsordnung ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Land und den jeweiligen Nutzern bei der Benutzung der Einrichtungen des NÖ Landesarchivs zu regeln.

§ 5 NÖ AG Aufgaben des NÖ Landesarchivs


(1) Die Aufgaben des NÖ Landesarchivs sind insbesondere:

1.

Archivierung von archivwürdigen Unterlagen, insbesondere die

a)

Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen im Zusammenwirken mit den Anbietern,

b)

Mitwirkung bei der Entscheidung über die Skartierung,

c)

Übernahme, Ordnung, Erschließung, Verwaltung, Erhaltung und Konservierung sowie Verwahrung des Archivgutes des Landes Niederösterreich und sonstiger archivwürdiger Unterlagen, insbesondere von Depotgut;

2.

Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben;

3.

Ergreifung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivgutes und dessen Erschließung; zu diesem Zweck kann sich das NÖ Landesarchiv externer Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bedienen;

4.

archivfachliche Beratung der Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d und e bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung, insbesondere Erstellung neuer Registratursysteme sowie Ergreifung von Maßnahmen betreffend die Verwaltung, Verwahrung und Übergabe von Unterlagen;

5.

zivilrechtlicher Erwerb von Archivgut, das für die Forschung, Bildung oder Rechtssicherung von Bedeutung ist;

6.

Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung;

7.

wissenschaftliche Bearbeitung des Archivgutes im Rahmen von Eigenprojekten oder in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland;

8.

Durchführung von und Beteiligung an archivfachlichen Veranstaltungen (Tagungen, Seminare, Ausstellungen etc.);

9.

Veröffentlichung archivwissenschaftlicher Erkenntnisse;

10.

Mitwirkung an Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung im öffentlichen Interesse, die das Archivwesen betreffen;

11.

Aufsicht und Gutachtertätigkeit in Bezug auf die Archive von durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen öffentlichen Rechts und von Unternehmungen des Landes Niederösterreich gemäß § 15;

12.

Aufsicht im Auftrag der NÖ Landesregierung, Beratung und Gutachtertätigkeit in Bezug auf Archive von Gemeinden oder Gemeindeverbänden in Niederösterreich;

13.

Beratung und Gutachtertätigkeit in Bezug auf Privatarchive;

14.

Ausübung des Heroldsamtes im Land Niederösterreich (Wappenangelegenheiten);

15.

Stellungnahme bei Markt- und Stadterhebungen unter archivfachlichen Gesichtspunkten;

16.

Mitwirkung bei Vergabe oder Änderung von topographischen Benennungen, insbesondere von Ortsnamen;

17.

Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, angeführten Aufgaben (Archivalienschutz);

18.

Vertretung der Interessen des Landes Niederösterreich in nationalen und internationalen den Aufgabenkreis des NÖ Landesarchivs betreffenden Fachgremien.

(2) Das NÖ Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaften zu erfüllen.

§ 6 NÖ AG Anbietung


(1) Die in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, wenn diese Unterlagen zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Einrichtungen nicht mehr benötigt werden.

(2) Die in § 3 Z 5 lit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und

1.

der Amtsverschwiegenheit, der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder

2.

nach einer sonstigen Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unzulässig war.

(3) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten. Die zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel sind ein integrierter Bestandteil der Unterlagen.

§ 7 NÖ AG Prüfung und Feststellung der Archivwürdigkeit


(1) Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen steht der NÖ Landesregierung zu.

(2) Die NÖ Landesregierung kann festlegen, welchen Unterlagen die Eigenschaft “archivwürdig” grundsätzlich bereits mit deren Entstehung zukommt oder offenkundig nicht zukommt. Unterlagen im Zusammenhang mit Akten der Rechtssetzung und deren Vorbereitung (Entwürfe für Gesetze und Verordnungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) sowie Unterlagen, die im Zuge der Besorgung der Hoheitsverwaltung anfallen, sind auf jeden Fall archivwürdig.

(3) Die Archivwürdigkeit der Unterlagen ist nach Anhörung der Anbieter von der NÖ Landesregierung zu beurteilen. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.

(4) Bestehen bei Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d bis g Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat die NÖ Landesregierung die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) In strittigen Fällen hat die NÖ Landesregierung die Archivwürdigkeit der Unterlagen mit Bescheid festzustellen.

§ 8 NÖ AG Skartierung


Unterlagen, ausgenommen Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, die vom NÖ Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert und daher nicht übernommen werden, sind vom Anbieter zu skartieren (vernichten bzw. löschen), wenn der Anbieter diese nicht weiterhin verwahrt. Sämtliche zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel gemäß § 3 Z 17 sind jedenfalls aufzubewahren und anzubieten.

§ 9 NÖ AG Übergabe und Übernahme


(1) Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, und deren Archivwürdigkeit festgestellt wurde, ist unter Verschluss dem NÖ Landesarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Beginns und des Ablaufs der Schutzfrist gemäß § 12 anzugeben ist.

(2) Archivgut, das unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung und den Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags aus deren Tätigkeit oder in deren Büros anfällt und nicht mehr ständig benötigt wird, ist unmittelbar nach dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus seiner Funktion dem NÖ Landesarchiv unter Verschluss zu übergeben, wobei das Datum des Beginns und des Ablaufs der Schutzfrist gemäß § 12 anzugeben ist.

(3) Die archivfachliche Bearbeitung des in Abs. 1 und 2 bezeichneten Archivgutes ist zulässig, unterliegt jedoch der Geheimhaltung und ist schriftlich zu dokumentieren. Für die Nutzung dieses Archivgutes gelten §§ 12 ff.

(4) Für die Übernahme von archivwürdigen Unterlagen, die bei Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d und e oder die Bestand eines Privatarchivs oder Archivgut des Bundes sind, gelten die §§ 15 ff.

(5) Die Übergabe und Übernahme des Archivgutes ist vom NÖ Landesarchiv zu bestätigen. Die vom NÖ Landesarchiv und dem Anbieter zu fertigende Urkunde hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme,

2.

Übergeber und Übernehmer des Archivgutes,

3.

Inhalt und Bezeichnung des Archivgutes,

4.

Erklärungen zum Eigentumsrecht und Urheberrecht betreffend das Archivgut.

§ 10 NÖ AG Verwahrung


(1) Das Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu archivieren sowie vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

(2) Das Archivgut ist geordnet zu verwahren und durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um eine nach § 13 berechtigte Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.

(3) Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, welche eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.

(4) Das in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichnete Archivgut ist bis zum Ablauf der Schutzfrist gemäß § 12 unter Verschluss aufzubewahren. Die Erschließung dieses Archivgutes unterliegt daher der Geheimhaltung. Die Archivierung unter Verschluss ist durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine sachgerechte Datensicherung vorzunehmen.

§ 11 NÖ AG Recht auf Auskunft und Gegendarstellung


(1) Soweit personenbezogene und andere Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist Betroffenen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Die Entscheidung über das zu verwendende Format bei der Auskunftserteilung trifft abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung das zuständige Archiv.

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Nutzung des öffentlichen Archivguts nach § 13 gewährt werden, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, des Bundes, des Landes Niederösterreich, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.

(4) Macht ein Betroffener glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die ihn erheblich in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von ihm verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf welche die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag des Betroffenen ein Bescheid von der NÖ Landesregierung zu erlassen.

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

§ 12 NÖ AG Freigabe zur Nutzung


(1) Für die Freigabe des Archivgutes zur Nutzung gilt eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit dieses vor Übernahme durch das Archiv nicht bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Die Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Bei aktenmäßiger Zusammenfassung von Unterlagen bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

(3) Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs im Sinn der datenschutzrechtlicher Bestimmungen enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(4) Für Archivgut, das gemäß § 9 Abs. 2 dem NÖ Landesarchiv übergeben wurde, gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren ab dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus seiner Funktion.

§ 13 NÖ AG Nutzung des Archivgutes


(1) Nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 12 steht das Archivgut jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung des NÖ Landesarchivs zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zur Nutzung zur Verfügung.

(2) Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von Depotgut und vertragliche Auflagen im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Erwerb von Archivgut sonstiger Herkunft bleiben hiervon unberührt.

(3) Das NÖ Landesarchiv ist befugt, vom Nutzer den Nachweis eines berechtigten Interesses zu verlangen.

(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Nutzung gestattet werden, wenn

1.

keine gesetzlichen Vorschriften und

2.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen.

Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Einschränkung der Nutzung erforderlich sind.

(5) Die Nutzung des Archivguts, das gemäß § 9 Abs. 2 dem NÖ Landesarchiv übergeben wurde, kann vor Ablauf der Schutzfrist gestattet werden, wenn

1.

die schriftliche Genehmigung des ehemaligen Funktionsträgers oder

2.

die schriftliche Genehmigung einer vom ehemaligen Funktionsträger dem NÖ Landesarchiv nachweislich namhaft gemachten Person

vorliegt. Jede Nutzung ist schriftlich zu dokumentieren.

(6) Die Nutzung von Archivgut ist unzulässig, wenn

1.

datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen,

2.

dadurch sonstige gesetzlich oder vertraglich geschützte Rechte Dritter (insbesondere vertraglich festgelegte Auflagen im Zuge der Übernahmen von Depotgut oder eines zivilrechtlichen Erwerbs) verletzt würden,

3.

das Archivgut in konservatorischer Hinsicht dadurch gefährdet würde,

4.

gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Zustimmungen fehlen,

5.

der damit verbundene Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre,

6.

schutzwürdige persönliche Interessen entgegenstehen oder

7.

öffentliche Interessen entgegenstehen.

(7) Über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung ist auf Antrag des Nutzungswerbers ein Bescheid der NÖ Landesregierung zu erlassen.

(8) Die Nutzer haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut oder an Einrichtungen des Archivs entstehen. Die Nutzer sind insbesondere auch für die missbräuchliche Verwendung schutzwürdiger Daten und personenbezogener Daten haftbar.

§ 14 NÖ AG Veröffentlichungen


(1) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erstmals zehn Jahre nach dem Tod, ist das Todesjahr nicht feststellbar, 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zulässig; es sei denn,

1.

es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens oder

2.

es besteht wegen der Stellung der betroffenen Person ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit, welches die schutzwürdigen Rechte der betroffenen Person überwiegt, oder

              3.           es liegt eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, des hinterbliebenen Ehegatten, des hinterbliebenen eingetragenen Partners oder der direkten Nachkommen vor.

(2) Die Veröffentlichung von Kopien, Photographien und Reproduktionen jeglicher Art von Archivgut bedarf der Zustimmung des NÖ Landesarchivs, wenn es vorzeitig zur Nutzung freigegeben wurde.

(3) Im Fall der Veröffentlichung von Werken sowie der Approbation von akademischen Prüfungsarbeiten, die unter wesentlicher Verwendung des Archivgutes des NÖ Landesarchivs verfasst wurden, hat der Nutzer dem NÖ Landesarchiv unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar zu überlassen.

§ 15 NÖ AG Archive von sonstigen landesgesetzlich errichteten juristischen Personen öffentlichen Rechts sowie von Unternehmungen des Lands Niederösterreich


(1) Die in § 3 Z 5 lit.d und e genannten Einrichtungen dürfen eigene Archive einrichten. Solche Archive müssen archivfachlichen Ansprüchen genügen. Die Einrichtung sowie die Führung dieser Archive unterliegen der fachlichen Aufsicht des NÖ Landesarchivs.

(2) Die in § 3 Z 5 lit.d und e genannten Einrichtungen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallene Unterlagen nach den Kriterien der Archivwürdigkeit gemäß § 3 Z 8 zu klassifizieren und für das daraus entstehende Archivgut eine fachgerechte Nutzung und Archivierung sicherzustellen.

(3) Für die Archivierung und Nutzung von Archivgut gelten der 3. und 4. Abschnitt sinngemäß.

(4) Im Fall einer dauernden und nicht fachgerechten Archivierung oder Nutzung von Archivgut des Landes Niederösterreich ist die NÖ Landesregierung berechtigt, das Archivgut mit Bescheid einzuziehen. In diesem Fall geht das vom NÖ Landesarchiv eingezogene Archivgut in das Eigentum des Landes über.

(5) Sofern die in § 3 Z 5 lit.d und e genannten Einrichtungen kein eigenes, archivfachlichen Ansprüchen genügendes Archiv einrichten, sind die in Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen Unterlagen dem NÖ Landesarchiv anzubieten. In einem solchen Fall geht das vom NÖ Landesarchiv übernommene Archivgut in das Eigentum des Landes Niederösterreich über. Ist das Bestehen der Anbietungsverpflichtung strittig, hat die NÖ Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

§ 16 NÖ AG Archive der Gemeinden und Gemeindeverbände


(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich haben die Archivierung und Nutzung des Kommunalarchivgutes sicherzustellen.

(2) Für die Archivierung und Nutzung von Kommunalarchivgut gelten der 3. und 4. Abschnitt sinngemäß.

(3) Das NÖ Landesarchiv unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Errichtung und dem Betrieb von Gemeindearchiven durch

1.

Begutachtung und Beratung, insbesondere in Fragen der Archivierung und Nutzung, und

2.

in begründeten Fällen durch die zeitlich begrenzte Beistellung von Fachpersonal und Material.

(4) Das zuständige Gemeindeorgan hat eine Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung der Gemeindearchive ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und in den öffentlich zugänglichen Nutzerräumen aufzulegen.

(5) Die NÖ Gemeinden und Gemeindeverbände haben eine für das Kommunalarchivgut verantwortliche Person zu bestellen und dem NÖ Landesarchiv bekannt zu geben.

(6) Im Fall einer dauernden und nicht fachgerechten Archivierung oder Nutzung von kommunalem Archivgut in Einrichtungen gem. § 3 Z 6 lit.b-d ist die Gemeinde berechtigt, das Archivgut mit Bescheid einzuziehen. In diesem Fall geht das eingezogene Archivgut in das Eigentum der Gemeinde über.

(7) Die NÖ Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Kommunalarchivgut dem NÖ Landesarchiv anzubieten und zu überlassen. Mit der Überlassung wird das Eigentum am Kommunalarchivgut dem Land Niederösterreich übertragen. Für das NÖ Landesarchiv entsteht durch diese Bestimmung keine Verpflichtung zur Übernahme des Kommunalarchivgutes.

(8) Das Kommunalarchivgut darf in begründeten Fällen im NÖ Landesarchiv in Form von Depotgut verwahrt werden. Eine allfällige Kostenpflichtigkeit ist vertraglich zu regeln.

§ 17 NÖ AG Archivgut des Bundes


Archivgut des Bundes von überwiegend regionaler Bedeutung, das im Land Niederösterreich angefallen ist und vom Bund dem NÖ Landesarchiv angeboten wird, ist vom NÖ Landesarchiv zu übernehmen. Dieses Archivgut geht mit seiner Übernahme durch das NÖ Landesarchiv in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.

§ 18 NÖ AG Behörden


(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben kommen der Landesregierung zu.

(2) Die Archivierung und Nutzung des Kommunalarchivgutes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Kommunalarchivgut sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Archivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder Unternehmung ist. Das Verfahren und der weitere Instanzenzug richten sich nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, oder dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026.

§ 19 NÖ AG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 6, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

NÖ Archivgesetz (NÖ AG) (NÖ AG) Fundstelle


NÖ Archivgesetz (NÖ AG)
StF: LGBl. 5400-0

Änderung

LGBl. Nr. 23/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:

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