§ 10 NÖ ABOG 2009 Verwaltungsstrafbestimmungen

NÖ ABOG 2009 - NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt;

2.

wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt;

3.

wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

4.

wer, auch ohne dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken, den Organen der Abgabenbehörde den Zutritt zu Einrichtungen zur Bemessung von Abgaben verwehrt oder sonst unmöglich macht;

5.

wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt.

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Fall des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen des Verkürzungsbetrages, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 Z 2 genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) Zur Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

(5) Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ ABOG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ ABOG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ ABOG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ ABOG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ ABOG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ ABOG 2009
§ 11 NÖ ABOG 2009