Gesamte Rechtsvorschrift NÖ ABOG 2009

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

NÖ ABOG 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009)
StF: LGBl. 3400-0

§ 1 NÖ ABOG 2009 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Abgabenbehörden in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden zur Erhebung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie der Jagdkarten- und der Fischerkartenabgabe.

(4) Dieses Gesetz trifft Strafbestimmungen zu den von seinem Anwendungsbereich umfassten Abgaben.

§ 2 NÖ ABOG 2009 Subsidiarität


Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, soweit die Abgabenvorschriften abweichende Regelungen treffen.

§ 3 NÖ ABOG 2009 Begriffsbestimmungen


(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.

(2) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Gesetzes sind alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

§ 4 NÖ ABOG 2009 Nebenansprüche


Nebenansprüche sind Einnahmen der erhebenden Gebietskörperschaft.

§ 5 NÖ ABOG 2009 Abgabenbehörden des Landes


Abgabenbehörde in Angelegenheiten der Landesabgaben ist das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

§ 6 NÖ ABOG 2009 Abgabenbehörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände


In Angelegenheiten der Gemeindeabgaben richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), LGBl. 1650, und des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652.

§ 7 NÖ ABOG 2009 Örtliche Zuständigkeit


Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

2.

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

3.

in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen oder der Abgabepflichtigen, dann nach seinem oder ihrem Aufenthalt, schließlich nach seinem oder ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Niederösterreich, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

§ 8 NÖ ABOG 2009 Geltendmachung von Haftungen


Die Geltendmachung von Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

§ 9 NÖ ABOG 2009 Wahrnehmung der Zuständigkeit


Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.

§ 10 NÖ ABOG 2009 Verwaltungsstrafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt;

2.

wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt;

3.

wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

4.

wer, auch ohne dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken, den Organen der Abgabenbehörde den Zutritt zu Einrichtungen zur Bemessung von Abgaben verwehrt oder sonst unmöglich macht;

5.

wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt.

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Fall des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen des Verkürzungsbetrages, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 Z 2 genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) Zur Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

(5) Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

§ 11 NÖ ABOG 2009 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 12 NÖ ABOG 2009 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400–10, außer Kraft.

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009) Fundstelle


NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009)
StF: LGBl. 3400-0

Änderung

LGBl. 3400-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

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