Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
a)Litera abei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5%15,57 Cent/kWh;
b)Litera bbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0%16,57 Cent/kWh;
c)Litera cbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% 17,57 Cent/kWh;
d)Litera dbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%18,57 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt.
(3)Absatz 3,Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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