§ 3 NFT-VO 2017 Höhe der Nachfolgetarife

NFT-VO 2017 - Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. a)Litera abei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5%15,57 Cent/kWh;
    2. b)Litera bbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0%16,57 Cent/kWh;
    3. c)Litera cbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% 17,57 Cent/kWh;
    4. d)Litera dbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%18,57 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt.
  3. (3)Absatz 3,Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NFT-VO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NFT-VO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NFT-VO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NFT-VO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NFT-VO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NFT-VO 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NFT-VO 2017
§ 4 NFT-VO 2017