Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 ÖSG 2012.Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß Paragraph 17, Absatz 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 8, ÖSG 2012.
(2)Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Dieser Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.
(3)Absatz 3,Bei Antragstellung sind der Ökostromabwicklungsstelle überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 NFT-VO 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NFT-VO 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 NFT-VO 2017