Gesamte Rechtsvorschrift NFT-VO 2017

Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017

NFT-VO 2017
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 NFT-VO 2017 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß § 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist.Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in Paragraph 4, bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. 1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 17 ÖSG 2012 verpflichtet ist undzu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Paragraph 17, ÖSG 2012 verpflichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2für die im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Kontrahierung zu Nachfolgetarifen bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ÖSG 2012.Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, 1. Satz ÖSG 2012.

§ 2 NFT-VO 2017 Kontrahierungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 ÖSG 2012.Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß Paragraph 17, Absatz 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 8, ÖSG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Dieser Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Antragstellung sind der Ökostromabwicklungsstelle überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.

§ 3 NFT-VO 2017 Höhe der Nachfolgetarife


  1. (1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. a)Litera abei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5%15,57 Cent/kWh;
    2. b)Litera bbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0%16,57 Cent/kWh;
    3. c)Litera cbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% 17,57 Cent/kWh;
    4. d)Litera dbei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%18,57 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt.
  3. (3)Absatz 3,Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

§ 4 NFT-VO 2017 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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