Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß § 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist.Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Die in § 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,Die in Paragraph 4, bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,
1.Ziffer einszu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 17 ÖSG 2012 verpflichtet ist undzu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Paragraph 17, ÖSG 2012 verpflichtet ist und
2.Ziffer 2für die im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Kontrahierung zu Nachfolgetarifen bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ÖSG 2012.Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, 1. Satz ÖSG 2012.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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