Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Netzbenutzerkategorien für Einspeiser
Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind die in der Anlage 1 angeführten Technologien, wobei hinsichtlich der dort angeführten Thermischen Anlagen nach den in Anlage 2 angeführten Brennstoffen zu differenzieren ist, jeweils untergliedert nach
1.Ziffer einsder Art des Netzbenutzers:
a)Litera aElektrizitätsunternehmen;
b)Litera bNicht-Elektrizitätsunternehmen, untergliedert nach Haushalte und Nicht-Haushalte;
2.Ziffer 2der Netzebene (§ 63 ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;der Netzebene (Paragraph 63, ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;
3.Ziffer 3der regionalen Klassifikation des Versorgungsgebietes;
4.Ziffer 4Zählpunkt mit oder ohne Energiespeicheranlage.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 NB-V 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NB-V 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 NB-V 2024