§ 2a NaSP-VO Besondere Kontrollverfahren

NaSP-VO - Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026

Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind

  1. 1.Ziffer einsbiologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
  2. 2.Ziffer 2Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.
In Kraft seit 20.09.2024 bis 31.12.9999
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