§ 1 NaSP-VO Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen

NaSP-VO - Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Abs. 1 genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Absatz eins, genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsreglementierte Beauftragte im Sinne des Art. 3 Abs. 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,reglementierte Beauftragte im Sinne des Artikel 3, Absatz 26, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    2. 2.Ziffer 2bekannte Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,bekannte Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    3. 3.Ziffer 3reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowiereglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, sowie
    4. 4.Ziffer 4reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,.
    Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015/1998) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in § 2 Abs. 7 LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015 aus 1998,) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in Paragraph 2, Absatz 7, LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.
  4. (4)Absatz 4,Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Abs. 3 genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Absatz 3, genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgenommen.Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz eins bis 4 ausgenommen.
In Kraft seit 20.09.2024 bis 31.12.9999
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