Gesamte Rechtsvorschrift NaSP-VO

Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

NaSP-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 NaSP-VO Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen


  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.Die Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Abs. 1 genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Absatz eins, genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsreglementierte Beauftragte im Sinne des Art. 3 Abs. 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,reglementierte Beauftragte im Sinne des Artikel 3, Absatz 26, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    2. 2.Ziffer 2bekannte Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,bekannte Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
    3. 3.Ziffer 3reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowiereglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, sowie
    4. 4.Ziffer 4reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,.
    Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015/1998) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in § 2 Abs. 7 LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015 aus 1998,) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in Paragraph 2, Absatz 7, LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.
  4. (4)Absatz 4,Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Abs. 3 genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Absatz 3, genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgenommen.Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz eins bis 4 ausgenommen.

§ 2 NaSP-VO Alternative Sicherheitsmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Art. 1 Z 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß § 62 LFG im Rahmen der gemäß § 2 Abs. 1 LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genehmigt werden.Beschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Artikel eins, Ziffer eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 62, LFG im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009,, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2,In Verfahren gemäß Abs. 1 betreffend Militärflugplätze, die gemäß § 62 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.In Verfahren gemäß Absatz eins, betreffend Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.

§ 2a NaSP-VO Besondere Kontrollverfahren


Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind

  1. 1.Ziffer einsbiologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
  2. 2.Ziffer 2Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.

§ 3 NaSP-VO Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen


  1. (1)Absatz eins,Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (§ 2 LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß § 4 LSG 2011 enthalten.Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (Paragraph 2, LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 4, LSG 2011 enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Sicherheitsprogramme gemäß § 2 LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.Sicherheitsprogramme gemäß Paragraph 2, LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.

§ 4 NaSP-VO Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 5 NaSP-VO Verweisungen


In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf die

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, oderVerordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, oder
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 17, oderVerordnung (EU) Nr. 1254 aus 2009, zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, Amtsblatt Nummer L 338 vom 19.12.2009 Seite 17, oder
  3. 3.Ziffer 3Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1,Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 299 vom 14.11.2015 Seite 1,
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung dieser unionsrechtlichen Verordnungen zu verstehen.

§ 6 NaSP-VO Inkrafttreten


Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2a samt Überschrift und 5 Z 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, 2 a, samt Überschrift und 5 Ziffer 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft

Anlage

Anl. 1 NaSP-VO


Rechtsquelle des Unionsrechts

Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift

Verantwortlicher für die Durchführung

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

1. Flughafensicherheit

Zivilflugplatzhalter

Ausnahme:

1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der DVO (EU) 2015 aus 1998, betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen

Ausnahme:

1.7. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant

VO (EG) Nr. 300/2008

2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen

Zivilflugplatzhalter

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

3. Sicherheit von Luftfahrzeugen

Luftfahrtunternehmen

Ausnahme:

3.0.5. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Zivilflugplatzhalter

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

4. Fluggäste und Handgepäck

Zivilflugplatzhalter

Ausnahme:

4.3.2. letzter Absatz und 4.4.3. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

5. Aufgegebenes Gepäck

Zivilflugplatzhalter

Ausnahmen:

5.2., 5.3., 5.4.2. zweiter Absatz und 5.4.3. des Anhanges der VO (EU) Nr. 300/2008 und der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen5.2., 5.3., 5.4.2. zweiter Absatz und 5.4.3. des Anhanges der VO (EU) Nr. 300 aus 2008, und der DVO (EU) 2015/1998: Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

6. Fracht und Post

VO (EG) Nr. 300/2008

6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post

Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter

DVO (EU) 2015/1998

6.1. Sicherheitskontrollen – Allgemeine Bestimmungen

Reglementierter Beauftragter

VO (EG) Nr. 300/2008

6.2. Schutz der Fracht und Postsendungen

Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter

DVO (EU) 2015/1998

6.2. Kontrolle

Reglementierter Beauftragter

DVO (EU) 2015/1998

6.3. Reglementierte Beauftragte

Reglementierter Beauftragter

DVO (EU) 2015/1998

6.4. Bekannte Versender

Bekannter Versender

DVO (EU) 2015/1998

6.6. Schutz der Fracht und Postsendungen

6.6.1. Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender

6.6.2. Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender

DVO (EU) 2015/1998

6.7. Fracht und Post mit hohem Risiko

Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3)

DVO (EU) 2015/1998

6.8. Schutz der aus einem Drittstaat in die Union beförderten Fracht und Post

Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3)

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

8. Bordvorräte

Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Lieferant

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

9. Flughafenlieferungen

Zivilflugplatzhalter, Reglementierter Lieferant

VO (EG) Nr. 300/2008

10. Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges

Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

11. Einstellung und Schulung von Personal

DVO (EU) 2015/1998

11.1. Einstellung

Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant

DVO (EU) 2015/1998

11.2. Schulung
11.3. Zertifizierung oder Zulassung
11.4. Fortbildung
11.5. Qualifikation von Ausbildern und unabhängigen Validierern
11.6. Gegenseitige Anerkennung der Schulung
11.2. Schulung, 11.3. Zertifizierung oder Zulassung, 11.4. Fortbildung, 11.5. Qualifikation von Ausbildern und unabhängigen Validierern, 11.6. Gegenseitige Anerkennung der Schulung

Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant

VO (EG) Nr. 300/2008

DVO (EU) 2015/1998

12. Sicherheitsausrüstung

Zivilflugplatzhalter, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender, Reglementierter Lieferant

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