Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat für jeden in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betrieb mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4) einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken, wenn die Anlage nach dem 1. Jänner 2019 errichtet wird.
(2)Absatz 2,Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe mit einem Stickstoffanfall von mehr als 1 000 kg pro Jahr aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4),
1.Ziffer einsbei denen auf mehr als 60% der landwirtschaftlichen Nutzflächen (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) Mais angebaut wird oder
2.Ziffer 2die keine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften oder einen Stickstoffanfall von mehr als 250 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aufweisen,
hat ab dem 1. Jänner 2021 einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken.
(3)Absatz 3,Sofern die Lagerkapazität den gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Sofern die Lagerkapazität den gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 2 darf auf Ackerflächen in Gebieten gemäß Anlage 5 die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln die in Anlage 3 Abschnitt I Tabelle 2 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, darf auf Ackerflächen in Gebieten gemäß Anlage 5 die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln die in Anlage 3 Abschnitt römisch eins Tabelle 2 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Auf in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe ist § 8 Abs. 1 – in Abweichung von § 8 Abs. 2 – anzuwenden, wennAuf in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe ist Paragraph 8, Absatz eins, – in Abweichung von Paragraph 8, Absatz 2, – anzuwenden, wenn
1.Ziffer einsauf mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mindestens fünf Hektar beträgt und
2.Ziffer 2weniger als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
(6)Absatz 6,In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben für die bewirtschafteten Ackerflächen für jede Kultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ergänzend zu den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben für die bewirtschafteten Ackerflächen für jede Kultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ergänzend zu den Vorgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, folgende Aufzeichnungen zu führen:
1.Ziffer einsBezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;
2.Ziffer 2Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;
3.Ziffer 3Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch vier;
4.Ziffer 4Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes;
5.Ziffer 5schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart gemäß Anlage 3 Abschnitt V;schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch fünf;
6.Ziffer 6schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt V.schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt römisch fünf.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
(7)Absatz 7,In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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