Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.Mit Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022, tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2022, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2024,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
In Kraft seit 16.10.2024 bis 31.12.9999
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