§ 2 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer in Anspruch genommen werden, der von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen fordert oder annimmt.

In Kraft seit 01.10.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 2 NahVG


Kommentar zum § 2 NahVG von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Nach § 2 NahVersG ist das Gewähren oder Fordern von unterschiedlichen Bedingungen beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung verpönt. Es sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen gar keine Bedingungen geboten werden, als etwa Lieferverweigerung o... mehr lesen...

§ 2 NahVG | 1. Version | 516 Aufrufe | 09.09.14

Sie können den Inhalt von § 2 NahVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NahVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NahVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NahVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NahVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NahVG
§ 3 NahVG