§ 5b NahVG Begriffsbestimmungen

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten:

1.

„Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden;

2.

„Käufer“: jede natürliche oder juristische Person, sofern sie kein Verbraucher ist, unabhängig vom Niederlassungsort dieser Person, oder jede Behörde in der Europäischen Union, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt; der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

3.

„Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von seinem bzw. ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen umfassen;

4.

„verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“: Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder auf ihrer Stufe der Verarbeitung davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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