§ 44a MuSchG

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
Paragraph 44 a,

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Artikel 35, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.

In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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