§ 44a MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 44 a,

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der imin Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das HarmonisierungsamtAmt der Europäischen Union für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)geistiges Eigentum in Alicante weiter. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Artikel 35, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 27.08.2003 bis 19.05.2023
Paragraph 44 a,

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der imin Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das HarmonisierungsamtAmt der Europäischen Union für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)geistiges Eigentum in Alicante weiter. Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Artikel 35, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.

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