§ 10 MuSchG Übertragung

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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