§ 7 MTD-G Berufsausübung

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
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