§ 7 MTD-G Berufsausübung

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999

(1) EineDie Berufsausübung darfder gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder

1.

im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder

2.

im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder

3.

im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) oder

4.

im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998

4.

im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

erfolgen.

(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübtRahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

(3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch

1.

im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder

2.

im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,

sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.

(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.

(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 26.09.2012 bis 20.02.2015

(1) EineDie Berufsausübung darfder gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder

1.

im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder

2.

im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder

3.

im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) oder

4.

im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998

4.

im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

erfolgen.

(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübtRahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

(3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch

1.

im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder

2.

im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,

sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.

(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.

(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.

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