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(1) EineDie Berufsausübung darfder gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder
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(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübtRahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
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(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.
(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.
(1) EineDie Berufsausübung darfder gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder
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(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübtRahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
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(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.
(5) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.