§ 7a MTD-G Freiberufliche Berufsausübung

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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