Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.09.2026
(1)Absatz eins,Die Betreiberin/Der Betreiber hat bei allen in Anhang 1 genannten Medizinprodukten vor deren erstmaliger Anwendung am Betriebsort eine Eingangsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine Änderung von Anhang 1 kann nur nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer erfolgen.
(2)Absatz 2,In Krankenanstalten hat die Betreiberin/der Betreiber in begründeten Fällen bei allen zusätzlich von der/dem Technischen Sicherheitsbeauftragten genannten Medizinprodukten vor deren erstmaliger Anwendung am Betriebsort eine Eingangsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3)Absatz 3,Der Umfang der Eingangsprüfung gemäß Abs. 1 und 2 hat sich an jenem der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung gemäß § 6 zu orientieren. Bei Mitlieferung eines detaillierten Hersteller- oder Lieferanten-Messprotokolls kann die Eingangsprüfung auf eine Sichtprüfung auf Transportschäden und das Anbringen der Kennzeichnung gemäß Abs. 4 beschränkt werden.Der Umfang der Eingangsprüfung gemäß Absatz eins und 2 hat sich an jenem der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung gemäß Paragraph 6, zu orientieren. Bei Mitlieferung eines detaillierten Hersteller- oder Lieferanten-Messprotokolls kann die Eingangsprüfung auf eine Sichtprüfung auf Transportschäden und das Anbringen der Kennzeichnung gemäß Absatz 4, beschränkt werden.
(4)Absatz 4,Medizinprodukte sind bei der Eingangsprüfung,
1.Ziffer einssofern für sie wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen gemäß § 6 vorgesehen sind, mit dem Datum der ersten wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung (Monat, Jahr), undsofern für sie wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen gemäß Paragraph 6, vorgesehen sind, mit dem Datum der ersten wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung (Monat, Jahr), und
2.Ziffer 2sofern für sie messtechnische Kontrollen gemäß § 7 vorgesehen sind, mit dem Datum der ersten messtechnischen Kontrolle (Monat, Jahr)sofern für sie messtechnische Kontrollen gemäß Paragraph 7, vorgesehen sind, mit dem Datum der ersten messtechnischen Kontrolle (Monat, Jahr)
zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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