§ 4 MOG 2007 Begriffsbestimmungen

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 3 Abs. 2 getroffen sind,

2.

Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen,

3.

Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und

4.

Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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