§ 6b MOG 2007

MOG 2007 - Marktordnungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist

1.

zuständige Behörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/2116,

2.

Verwaltungsbehörde gemäß Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

3.

bescheinigende Stelle gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116.

(2) Die Personen, die in den in § 6 Abs. 1 und in Abs. 1 angeführten Stellen tätig sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Entstehung von Interessenkonflikten im Sinne des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. Nr. L 193 vom 18.7.2018 S. 1, zu vermeiden und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Situationen zu ergreifen, die objektiv als Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahrgenommen werden könnten.

(3) Der Begleitausschuss gemäß Art. 124 der Verordnung (EU) 2021/2115 besteht aus

1.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

2.

fünf Personen in Vertretung der Interventionskategorien von Seiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

3.

einer Person in Vertretung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

4.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

6.

einer Person in Vertretung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

7.

je einer Person in Vertretung der für die Programmumsetzung eingerichteten programmverantwortlichen Landesstellen,

8.

einer Person in Vertretung der in den Bundesländern für Naturschutz zuständigen Stellen,

9.

einer Person in Vertretung des Bundesministers für Finanzen,

10.

einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend,

11.

einer Person in Vertretung der für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Bundesstelle,

12.

je einer Person in Vertretung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

13.

je einer Person in Vertretung von zwei mit Umweltfragen befassten bundesweiten Dachorganisationen,

14.

einer Person in Vertretung des Österreichischen Landarbeiterkammertages,

15.

je einer Person in Vertretung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,

16.

zwei Personen in Vertretung der Zahlstelle,

17.

einer Person in Vertretung eines Dachverbandes für biologischen Landbau,

18.

einer Person in Vertretung eines Verbandes für Berg- und Kleinbäuerinnen,

19.

einer Person in Vertretung der Land- und Forstbetriebe Österreich,

20.

vier Personen in Vertretung von tierischen und pflanzlichen Produktionsverbänden einschließlich Sonderkulturen,

21.

einer Person in Vertretung eines forstlichen Verbandes,

22.

einer Person in Vertretung der Almwirtschaft,

23.

je einer Person in Vertretung für Fragen der Chancengleichheit von Frauen, von Jugendlichen und von Menschen mit Behinderung aus dem Nicht-Regierungsbereich,

24.

einer Person in Vertretung der lokalen Aktionsgruppen,

25.

einer Person in Vertretung der Nationalparke,

26.

je einer Person in Vertretung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu den Themen Klima und Umweltschutz sowie Tierwohl,

27.

zwei Personen in Vertretung der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalten,

28.

je einer Person in Vertretung der EU-Strukturfonds EFRE, ESF und EMFAF und

29.

einer Person in Vertretung des nationalen GAP-Netzwerkes gemäß Art. 126 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Die genannten Vertreter werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt.

(4) Die Erarbeitung von Strategieplänen zur Umsetzung der GAP hat auf der Grundlage transparenter Verfahren zu erfolgen. In den öffentlichen Beteiligungsprozess werden insbesondere die betroffenen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und relevante Einrichtungen der Zivilgesellschaft miteinbezogen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6b MOG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6b MOG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 6b MOG 2007


Entscheidungen zu § 6b MOG 2007


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6b MOG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6b MOG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MOG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6a MOG 2007
§ 6c MOG 2007