§ 59 MMHmG Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

1.

die Lehrinhalte,

2.

die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,

3.

die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

4.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

5.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

6.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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