§ 57 MMHmG Ausbildungsinhalt

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:

1.

Berufskunde und Ethik,

2.

Pädagogik, Psychologie und Soziologie,

3.

Unterrichtslehre und Lehrpraxis,

4.

Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,

5.

Management, Organisationslehre und Statistik,

6.

Betriebsführung,

7.

Rechtskunde.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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