Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:
1.Ziffer einsRecht und Ethik,
2.Ziffer 2Anatomie und Physiologie,
3.Ziffer 3Pathologie,
4.Ziffer 4Hygiene und Umweltschutz,
5.Ziffer 5Erste Hilfe,
6.Ziffer 6Allgemeine Physik,
7.Ziffer 7Kommunikation,
8.Ziffer 8Dokumentation,
9.Ziffer 9Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3)Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Absatz eins, Ziffer 9, im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
(4)Absatz 4Das Aufschulungsmodul kann
1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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