§ 52 MMHmG Aufschulungsmodul

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:
    1. 1.Ziffer einsRecht und Ethik,
    2. 2.Ziffer 2Anatomie und Physiologie,
    3. 3.Ziffer 3Pathologie,
    4. 4.Ziffer 4Hygiene und Umweltschutz,
    5. 5.Ziffer 5Erste Hilfe,
    6. 6.Ziffer 6Allgemeine Physik,
    7. 7.Ziffer 7Kommunikation,
    8. 8.Ziffer 8Dokumentation,
    9. 9.Ziffer 9Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Absatz eins, Ziffer 9, im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Aufschulungsmodul kann
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 MMHmG
§ 53 MMHmG