§ 145 MinroG Haftung für Geldleistungen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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