§ 151 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 151 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 151 MinroG


Entscheidungen zu § 151 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 151 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 151 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 150 MinroG
§ 151a MinroG