§ 143 MinroG Bergbaubevollmächtigte

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 143 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 143 MinroG


Entscheidungen zu § 143 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 143 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 143 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 142 MinroG
§ 144 MinroG