§ 8 MilFlUV Untersuchungsbericht

MilFlUV - Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten.Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 2, zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalls zu enthalten. Hiezu zählen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Angaben über das in- und ausländische Militärluftfahrzeug, die Besatzung, den Unfallort, den Flugauftrag, das Flugwetter sowie den Flugverlauf und
    2. 2.Ziffer 2die Rekonstruktion des Unfallherganges, beginnend mit der Flugauftragserteilung bis zum Zeitpunkt des Flugunfalles oder Flugvorfalls, sowie die Darstellung der übrigen durchgeführten Erhebungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
    3. 3.Ziffer 3die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursache des Flugunfalles oder Flugvorfalls und
    4. 4.Ziffer 4allfällige Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen aller Untersuchungsorgane. Ein Untersuchungsorgan, das abweichende Ansichten zu den Untersuchungsergebnissen vertritt, kann einen Minderheitsbericht erstellen. Der Minderheitsbericht ist dem Untersuchungsbericht beizulegen. Der Untersuchungsbericht ist von allen mitwirkenden Untersuchungsorganen, die keinen Minderheitsbericht erstellt haben, zu unterfertigen und vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen.
In Kraft seit 01.11.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 MilFlUV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 MilFlUV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 MilFlUV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 MilFlUV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 MilFlUV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MilFlUV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 MilFlUV
§ 9 MilFlUV