Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle rechtlich zulässigen Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Untersuchung einzusetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Dazu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsder Zugang zum Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls nach Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten, sowie zum Militärluftfahrzeug, zu seiner Ausrüstung und Ladung, zu seinem Wrack oder Teilen desselben und
2.Ziffer 2die Sicherung von Spuren und die dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und Bestandteilen der Ausrüstung oder Ladung zum Zwecke der Untersuchung oder Auswertung, und
3.Ziffer 3der Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Militärluftfahrzeug oder der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder der militärischen Luftraumüberwachung sowie der Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen und
5.Ziffer 5die Einholung von Auskünften und
6.Ziffer 6die Befragung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen sowie von anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen und die Einholung schriftlicher Äußerungen.
(2)Absatz 2,Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch die Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
(3)Absatz 3,Eine über die Sicherung von Spuren hinausgehende Untersuchung ausländischer Militärluftfahrzeuge bedarf der vorherigen Zustimmung des Staates, der Halter des ausländischen Militärluftfahrzeuges ist.
In Kraft seit 01.11.2001 bis 31.12.9999
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