Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
In Kraft seit 01.11.2001 bis 31.12.9999
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