§ 1 MilFlUV Begriffsbestimmungen
Gemäß dieser Verordnung bedeutet:
- 1.Ziffer einsFlugunfall: ein Ereignis beim Betrieb eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges von dem Zeitpunkt an, da Personen das Militärluftfahrzeug mit der Absicht zu fliegen betreten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Militärluftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hiebei
- a)Litera aeine Person infolge ihres Aufenthaltes in oder auf dem Luftfahrzeug, durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, getötet, tödlich oder schwer verletzt wird, oder
- b)Litera bdas Luftfahrzeug wesentlich beschädigt wird.
- 2.Ziffer 2Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges oder eines militärischen Luftfahrtgerätes zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen hätte können.
- 3.Ziffer 3Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Flugunfall ereignet hätte.
- 4.Ziffer 4Flugvorfall: militärische Bezeichnung für ein Ereignis, das eine Störung im Sinne der Z 2 oder eine schwere Störung im Sinne der Z 3 darstellt.Flugvorfall: militärische Bezeichnung für ein Ereignis, das eine Störung im Sinne der Ziffer 2, oder eine schwere Störung im Sinne der Ziffer 3, darstellt.
- 5.Ziffer 5Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse, Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Flugunfall oder einem Flugvorfall geführt haben.
- 6.Ziffer 6Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Flugunfall den Tod dieser Person zur Folge hat.
- 7.Ziffer 7Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die
- a)Litera aeine stationäre ärztliche Betreuung von mehr als 48 Stunden erfordert oder
- b)Litera bKnochenbrüche zur Folge hat oder
- c)Litera cRisswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen verursachen, oder
- d)Litera dSchäden an inneren Organen verursacht hat oder
- e)Litera eVerbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
- f)Litera fFolge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
- 8.Ziffer 8Untersuchung: ein Verfahren zur Feststellung der Ursachen von Flugunfällen und Flugvorfällen in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge. Sie umfasst die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die Erstellung von Empfehlungen mit dem Zweck der Vermeidung künftiger Flugunfälle und Flugvorfälle.
- 9.Ziffer 9Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation in einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen aufscheint und bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.
- 10.Ziffer 10Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission: eine Person, der vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für die Organisation, die Durchführung und die Beaufsichtigung der Untersuchung übertragen wird.
- 11.Ziffer 11Fachorgan: eine Person, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehört und auf Grund ihrer fachlichen Eignung aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen bestellt wird.
- 12.Ziffer 12Sachverständiger: eine Person, die nicht dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören muss, und aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen auf Grund ihrer fachlichen Eignung bestellt wird.
- 13.Ziffer 13Erstbericht: ein Bericht, der die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen enthält. Er muss innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung vorliegen.
- 14.Ziffer 14Zwischenbericht: ein Bericht, der innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen und den Schwerpunkt der weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Untersuchung zu erstellen ist.
- 15.Ziffer 15Flugunfalluntersuchungsbericht: ein Bericht, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung über den Flugunfall oder Flugvorfall zu erstellen ist. Er hat die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalles und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen zu enthalten.
- 16.Ziffer 16Empfehlung: ein Vorschlag zur Vermeidung von Flugunfällen und Flugvorfällen, der auf Grundlage der Ergebnisse des Flugunfalluntersuchungsberichtes erstattet wird.
§ 2 MilFlUV Zweck der Untersuchung
- (1)Absatz eins,Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
- (2)Absatz 2,Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
§ 3 MilFlUV Zusammensetzung und Bestellung der Flugunfalluntersuchungskommission
- (1)Absatz eins,Die Flugunfalluntersuchungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten und setzt sich aus einem Leiter, einem Stellvertreter und einer nach Art und Ausmaß des Flugunfalles oder des Flugvorfalls notwendigen Anzahl von Untersuchungsorganen zusammen.
- (2)Absatz 2,Der Leiter und die Untersuchungsorgane sind für jeden Flugunfall oder Flugvorfall vom Bundesminister für Landesverteidigung aus einer Liste von geeigneten Personen auszuwählen und im Anlassfall gesondert zu bestellen. Die Unbefangenheit dieser Personen muss außer Zweifel stehen.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die Flugunfalluntersuchungskommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Flugunfall eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges die Interessen der Zivilluftfahrt berührt werden.
- (4)Absatz 4,Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Flugunfall oder ein Flugvorfall ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates der Untersuchung zum Zwecke der Anhörung beiziehen.
§ 4 MilFlUV Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission
- (1)Absatz eins,Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen.
- (2)Absatz 2,Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität.
§ 5 MilFlUV Untersuchungsbefugnisse
- (1)Absatz eins,Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle rechtlich zulässigen Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Untersuchung einzusetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Dazu zählen insbesondere:
- 1.Ziffer einsder Zugang zum Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls nach Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten, sowie zum Militärluftfahrzeug, zu seiner Ausrüstung und Ladung, zu seinem Wrack oder Teilen desselben und
- 2.Ziffer 2die Sicherung von Spuren und die dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und Bestandteilen der Ausrüstung oder Ladung zum Zwecke der Untersuchung oder Auswertung, und
- 3.Ziffer 3der Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Militärluftfahrzeug oder der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder der militärischen Luftraumüberwachung sowie der Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen und
- 5.Ziffer 5die Einholung von Auskünften und
- 6.Ziffer 6die Befragung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen sowie von anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen und die Einholung schriftlicher Äußerungen.
- (2)Absatz 2,Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch die Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
- (3)Absatz 3,Eine über die Sicherung von Spuren hinausgehende Untersuchung ausländischer Militärluftfahrzeuge bedarf der vorherigen Zustimmung des Staates, der Halter des ausländischen Militärluftfahrzeuges ist.
§ 6 MilFlUV Erstbericht
- (1)Absatz eins,Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung einen kurzen Bericht über die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Der Erstbericht hat allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls und über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte zu enthalten. Weiters sind der aktuelle Stand der Ermittlungen und gegebenenfalls der wahrscheinliche Unfallhergang kurz darzustellen.
§ 7 MilFlUV Zwischenbericht
Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.
§ 8 MilFlUV Untersuchungsbericht
- (1)Absatz eins,Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten.Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 2, zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalls zu enthalten. Hiezu zählen insbesondere
- 1.Ziffer einsallgemeine Angaben über das in- und ausländische Militärluftfahrzeug, die Besatzung, den Unfallort, den Flugauftrag, das Flugwetter sowie den Flugverlauf und
- 2.Ziffer 2die Rekonstruktion des Unfallherganges, beginnend mit der Flugauftragserteilung bis zum Zeitpunkt des Flugunfalles oder Flugvorfalls, sowie die Darstellung der übrigen durchgeführten Erhebungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
- 3.Ziffer 3die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursache des Flugunfalles oder Flugvorfalls und
- 4.Ziffer 4allfällige Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe.
- (3)Absatz 3,Die Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen aller Untersuchungsorgane. Ein Untersuchungsorgan, das abweichende Ansichten zu den Untersuchungsergebnissen vertritt, kann einen Minderheitsbericht erstellen. Der Minderheitsbericht ist dem Untersuchungsbericht beizulegen. Der Untersuchungsbericht ist von allen mitwirkenden Untersuchungsorganen, die keinen Minderheitsbericht erstellt haben, zu unterfertigen und vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen.