Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
1.Ziffer einseine Landegebühr,
2.Ziffer 2eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
3.Ziffer 3eine Parkgebühr und
4.Ziffer 4eine Hangarierungsgebühr.
(2)Absatz 2,Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
(3)Absatz 3,Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
(5)Absatz 5,Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
(6)Absatz 6,Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Abs. 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Absatz 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).
(7)Absatz 7,Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Abs. 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Absatz 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
(8)Absatz 8,Erfordert eine Benützung nach Abs. 1 einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.Erfordert eine Benützung nach Absatz eins, einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 MFPGebV 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MFPGebV 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 MFPGebV 2025