Gesamte Rechtsvorschrift MFPGebV 2025

Militärflugplatz-Gebührenverordnung 2025

MFPGebV 2025
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 MFPGebV 2025 Allgemeines


  1. (1)Absatz eins,Für die nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen kommen für den Luftfahrzeughalter oder denjenigen, der den Militärflugplatz benützt, folgende Gebühren in Betracht:
    1. 1.Ziffer einseine Landegebühr,
    2. 2.Ziffer 2eine Flugleitungsan- und -abfluggebühr,
    3. 3.Ziffer 3eine Parkgebühr und
    4. 4.Ziffer 4eine Hangarierungsgebühr.
  2. (2)Absatz 2,Die Landegebühr ist für die Benützung der für die Landung vorgesehenen Flächen auf Militärflugplätzen, insbesondere der Pisten und Rollwege, und der Abstellflächen innerhalb der parktariffreien Zeit zu entrichten. Die Landegebühr fällt mit der Bodenberührung des in Frage kommenden Luftfahrzeuges auf dem jeweiligen Militärflugplatz an. Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme gilt die Landung. An- und Abflug sowie wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine Inanspruchnahme.
  3. (3)Absatz 3,Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.Die Flugleitungsan- und -abfluggebühr ist für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der militärischen Flugleitung zu entrichten. Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Parkgebühr ist für die Benützung einer ständigen oder zeitweise errichteten Abstellfläche auf einem Militärflugplatz durch ein Luftfahrzeug nach Ablauf der parktariffreien Zeit zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5,Die Hangarierungsgebühr ist für die zeitabhängige Unterstellung eines Luftfahrzeuges in einem bereitgestellten Hangar zu entrichten.
  6. (6)Absatz 6,Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Abs. 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).Als Bemessungsgrundlage für die in Betracht kommenden Gebühren hinsichtlich der Absatz 2 bis 5 gilt das höchstzulässige Abfluggewicht nach den jeweiligen Luftfahrzeugzulassungsdokumenten („Maximum Take-off-weight“ – MTOW).
  7. (7)Absatz 7,Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Abs. 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.Sofern in allfälligen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verwaltungsübereinkommen Leistungen nach den Absatz 2, 4 und 5 bereits Berücksichtigung finden, ist die jeweilige Gebühr nicht zu entrichten.
  8. (8)Absatz 8,Erfordert eine Benützung nach Abs. 1 einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.Erfordert eine Benützung nach Absatz eins, einen erhöhten Personal- oder Sachaufwand, so ist ein Zuschlag in der Höhe von 100% der jeweils in Betracht kommenden Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für die Hangarierungsgebühr.

§ 2 MFPGebV 2025 Militärflugplatz Aigen/Ennstal


  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Aigen/Ennstal sind zu entrichten
    1. 1.Ziffer einseine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

4,70 €

bis 1 500 kg

9,90 €

über 1 500 kg

16,50 €

  1. 2.Ziffer 2

§ 3 MFPGebV 2025 Militärflugplatz Wr. Neustadt/West


  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Wr. Neustadt/West sind zu entrichten
    1. 1.Ziffer einseine Landegebühr in folgender Höhe:

bis 1 000 kg

4,70 €

bis 1 500 kg

9,90 €

über 1 500 kg

16,50 €

  1. 2.Ziffer 2

§ 4 MFPGebV 2025 Militärflugplatz Zeltweg


  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Zeltweg sind zu entrichten
    1. 1.Ziffer einseine Landegebühr in folgender Höhe:
      1. a)Litera abis 5 700 kg MTOW:

 

 

Betonpiste

Graspiste

 

bis 1 000 kg

6,30 €

4,70 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

12,40 €

9,90 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

20,70 €

16,50 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

57,40 €

 

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

68,60 €

 

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

80,00 €

 

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

91,40 €

 

  1. b)Litera b

§ 5 MFPGebV 2025 Militärflugplatz Langenlebarn


  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung des Militärflugplatzes Langenlebarn sind zu entrichten
    1. 1.Ziffer einseine Landegebühr in folgender Höhe:
      1. a)Litera abis 5 700 kg MTOW:

 

 

Betonpiste

Graspiste

 

bis 1 000 kg

6,30 €

4,70 €

über 1 000 kg

bis 1 500 kg

12,40 €

9,90 €

über 1 500 kg

bis 2 000 kg

20,70 €

16,50 €

über 2 000 kg

bis 2 500 kg

57,40 €

 

über 2 500 kg

bis 3 000 kg

68,60 €

 

über 3 000 kg

bis 3 500 kg

80,00 €

 

über 3 500 kg

bis 5 700 kg

91,40 €

 

  1. b)Litera b

§ 6 MFPGebV 2025 Kundmachung


Diese Verordnung ist auch in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 7 MFPGebV 2025 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen, BGBl. II Nr. 127/2008, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Gebühren bei der Benützung von Militärflugplätzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2008,, außer Kraft.

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