§ 5 MFAB-V Umsetzungshinweis

MFAB-V - Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird für in § 1 genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird für in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,„Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in § 1 genannten Feuerungsanlagen die in den §§ 170 und 171 MinroG genannten Behörden.„Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in Paragraph eins, genannten Feuerungsanlagen die in den Paragraphen 170 und 171 MinroG genannten Behörden.
In Kraft seit 23.10.2020 bis 31.12.9999
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