§ 2 MFAB-V Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.
§ 3 MFAB-V Sinngemäße Anwendung der FAV 2019
Für in § 1 genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß mit folgender Maßgabe: Für in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, sinngemäß mit folgender Maßgabe:
- 1.Ziffer einsSofern in der FAV 2019 von „Behörde“ gesprochen wird, ist die gemäß den §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde zu verstehen.Sofern in der FAV 2019 von „Behörde“ gesprochen wird, ist die gemäß den Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde zu verstehen.
- 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 3 FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.Paragraph 9, Absatz 3, FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.
- 3.Ziffer 3§§ 19 und 21 FAV 2019 finden keine Anwendung.Paragraphen 19 und 21 FAV 2019 finden keine Anwendung.