§ 4 MFAB-V Inkrafttreten und Übergangsregelung

MFAB-V - Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Auf in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist Paragraph 13, FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.
In Kraft seit 23.10.2020 bis 31.12.9999
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