§ 2 MFAB-V Persönlicher Geltungsbereich

MFAB-V - Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.

In Kraft seit 23.10.2020 bis 31.12.9999
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