Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.
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