§ 6 MEV Führungsposition Landesamtsdirektorin

MEV - Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor umfasst die mit der Funktion der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

Führungsposition Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor

(3) Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts in der Anlage 2 festgelegt.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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