§ 2 MEV Allgemeines zu den Modellstellen

MEV - Modellstellen- und Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Modellstellen sind abstrakte Stellen.

(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte im Sinne der Anlage 1 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in den Anlagen 2 und 3 zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 dargestellt.

(4) Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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