§ 34 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Paragraph 34,

Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.

In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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