§ 43 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz einsDie §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 144, (Verfahrenshilfe) und 145 Absatz eins bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist Paragraph 146, Absatz eins und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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