§ 51 MarkenSchG Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.10.2026
  1. (1)Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.Absatz eins, gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 30 a,
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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